Surfschulen
DWV-anerkannte Surfschulen
Es gibt mittlerweile zahlreiche Surfschulen entlang der europäischen Atlantikküste, den Kanaren, Marokko und auch weiter weg. Jedes Jahr kommen viele neue hinzu, einige sind bereits im Folgejahr verschwunden. Um in diesem Chaos eine Übersicht zu behalten, vergibt der DWV ein Gütesiegel für DWV-anerkannte Wellenreitschulen.
Gemäß den Grundsätzen der Sicherheit und Qualität der Schulung sowie einer Mindestanforderung an die Ausstattung, können Surfschulen einen Antrag auf Anerkennung stellen, der vom DWV geprüft und ggf. anerkannt wird.
Im Folgenden eine Übersicht der aktuell anerkannten DWV Wellenreitschulen.

Frankreich
01 Mimizan Plage:
LGS/Wavetours, wavetours.com
02 Contis Plage:
Go4Surf, go4surf.com
03 Saint Girons:
First Surf/Senior Surfcamp, wellenreitcamps.de
Rainbow Tours, rainbowtours.de
04 Moliets-Plage:
LGS/Wavetours, wavetours.com
Rainbow Tours, rainbowtours.de
05 Vieux Boucau:
LGS/Wavetours, wavetours.com
First Surf/Chiemsee Surfcamp, wellenreitcamps.de
06 Seignosse:
LGS/Wavetours, wavetours.com
Spanien
07 Langre:
Liquid Surf, liquid-surf.com
08 San Vincente de la Barquera:
surfnsoul.com, surfnsoul.com
Portugal
09 Peniche:
Maximum Surf Camp, maximumsurfcamp.com
DWV – Richtlinien für die Anerkennung von Wellenreitschulen
Wellenreitschulen, die vom Deutschen Wellenreit Verband anerkannt werden, entsprechen den Lizenzanforderungen der European Surfing Federation (E.S.F.). Soweit ihre Lehrer den Qualifikations-Anforderungen des Gastlandes entsprechen, sind diese Schulen berechtigt, in Ländern der EU Wellenreit-Unterricht anzubieten.
Einführung und Schulung der am Wellenreiten interessierten Menschen muß notwendigerweise mit einem qualifizierten Standard von Sicherheit, Ausstattung und Unterrichtskompetenzen verbunden sein. Dieser Standard wird durch folgende Anerkennungsvoraussetzungen nachgewiesen:
1 – Grundlagen und Öffentlichkeit
Die Schule muss wirtschaftlich geordnete Grundlagen vorweisen können. Aus stattung und örtliche Verhältnisse (Schulinfrastruktur) müssen einen strukturierten Unterricht ermöglichen. Der Schulungsstandort muss öffentlich anerkannt, ein ausländischer Standort von den Behörden des Gastgeberlandes akzeptiert sein.
2 – Schulleitung und Unterricht
Die Schule muss von einer Person geleitet werden, die eine gültige Surfinstructor Level II Lizenz des DWV (oder Äquivalent) besitzt. Die praktische Unterweisung am Strand muss grundsätzlich von einem Übungsleiter betreut werden, der eine gültige Surfinstructor Level II Lizenz des DWV (oder Äquivalent) vorweisen kann. Die praktische Unterweisung des Anfängerunterrichts am Meer muss grundsätzlich von mindestens zwei Übungsleitern betreut werden. Hiervon muss einer die Surfinstructor Level II Lizenz des DWV (oder Äquivalent) vorweisen können. Der Betreuungsschlüssel bei der Schulung von Anfängern darf nicht mehr als 8 Schüler auf einen ausgebildeten Übungsleiter betragen.
3 – Materialausstattung
Die Schule muss eine, dem Umfang der Schulungsgruppe entsprechende Auswahl von Übungsmaterial vorweisen. Jedem Schüler muss ein wellenreittauglicher, den Wassertemperaturen angepasster Neoprenanzug und ein, für das Anfängertraining geeignetes Surfbrett zur Verfügung gestellt werden können. Das Material soll auf die unterschiedlichen körperlichen Voraussetzungen der Schüler (Alter,
Gewicht, Größe, Leistungsfähigkeit) abgestimmt sein. Hierbei sollten Softboards bevorzugt werden. Jedes Brett muss mit einem einwandfreien Leash versehen sein.
Für den theoretischen Unterricht muss die Schule eine Auswahl an geeigneten Unterrichtsmedien, wie z.B. Videokamera, Projektionsgeräte, Schautafeln, Pinboards, Demo-Modelle, o.ä. nachweisen können.
4 – Sicherheit und 1.Hilfe
Die Wellenreitschule muss über eine Haftpflicht-Versicherung verfügen, die den Schadensfall bis zu einer Höhe von 1.000.000 Euro/Person abdeckt. Die Strandwacht muss über die Anwesenheit der Schulungsgruppe am Strand unterrichtet sein. Beim Unterricht am Meer müssen für jede Gruppe ein Erste-Hilfe-Koffer, (ein mobiles Telefon) und ein Rettungsbrett (mind. 2,30 m lang) verfügbar sein. Anfängerunterricht an unbewachten und schwer zugänglichen Stränden, sollte nur dann erteilt werden, wenn für den Notfall eine schnelle telefonische Verbindung zu den Rettungsdiensten zu bekommen ist.
Das Rettungstraining in der Brandung ist für alle Wellenreit-Übungsleiter in regelmäßigen Abständen einmal alle 14 Tage durchzuführen.
5 – Logbuch
Der Schulleiter muss am Schulungsstandort ein Logbuch führen, aus dem sowohl die Anwesenheit der Lehrer- bzw. Betreuer, der Hergang des Unterrichts als auch die Umstände eines eventuellen Schadensfalles nachzuvollziehen sind.
6 – Qualitätsstandard von Unterricht
Die Kernschulungszeit innerhalb eines Einführungs-Kurses (komplettes Basicprogramm) im Wellenreiten darf 24 Zeitstunden nicht unterschreiten. Das Bewegungslernen soll methodisch-didaktisch gestaltet und mit Theorievorträgen über die Hintergründe von Wetter, Wellen, Gezeiten und Strömungen aufbereitet
sein. Zudem müssen fundierte Informationen zu folgenden Sicherheits-Themen gegeben werden:
*Umgang mit Material beim Transport und im Wasser,
*Umgang mit Strömungen,
*Verhalten in Notfällen,
*Kenntnisse und Einüben der internationalen Wellenreitregeln (Kollisionsvermeidung, Vorfahrt)
*Strandordnung (in Kooperation mit der Strandwacht)
*Umweltbewusstes Verhalten
Diese Informationen müssen schriftlich abgefaßt allen Schülern zur Verfügung stehen.
Sollte die Schulungsdauer nur auf einige Tage, bzw. Stunden angelegt sein, muss die Schule gewährleisten, dass alle Anfänger eine theoretische Einweisung in folgende Themen bekommen:
*Strömungen
*Revierkunde
*Notfallverhalten
*Vorfahrtsregeln
*Sturzverhalten
Darüber hinaus sollen die Schüler darauf hingewiesen werden, dass Surfen ohne Erlernen des Basicprogramms mit einem erhöhten Risiko verbunden ist.
7 – Überprüfung des Qualitätsstandarts
Der Besitzer/Betreiber der Wellenreitschule muß per Namensnennung der DWV-Geschäftsstelle Auskunft darüber erteilen, wer seine Schule leitet, und von welchen Personen der Unterricht gestaltet wird. Die Wellenreitschule muss sich jederzeit einer Begutachtung durch den Verband stellen. Beauftragten des DWV-Lehrgremiums wird das Recht gewährt, dem Unterricht beizuwohnen und Einsicht in die Sicherheitsstrukturen und das Schul-Logbuch zu nehmen.
8 – Leiterkompetenz
Dem Leiter der Wellenreitschule obliegt die Entscheidung über eventuelle Risiken in Übungssituationen. Er trägt, unabhängig ob er Angestellter oder Besitzer einer Wellenreitschule ist, die Verantwortung für das Wohlergehen seiner Schüler.
Der Schulleiter ist ebenso für die Betreuung der sich in Ausbildung befindlichen Wellenreit-Lehrer und Assistenten zuständig. Er organisiert die Einbindung der Praktikanten in die Unterrichtsabläufe und sorgt für eine äquivalente Lernatmosphäre im Sinne des Qualitätsstandards für DWV-anerkannte Schulen.
9 – Mitgliedschaft, Außendarstellung
Der Schulleiter, Besitzer und alle am Unterricht beteiligten Übungsleiter (Surf-Instructoren Level I und II) müssen Mitglied des DWV sein. Mit dem Antrag auf Anerkennung verpflichtet sich die Schule, die Aufnahmegebühr sowie den Jahresmitgliedsbeitrag für die Schule zu überweisen, sobald die Anerkennung bzw. Mitgliedschaft bestätigt ist.
In Außendarstellung und Bewerbung von Schulungsangeboten stellen der Name der anerkannten Schule, das DWV-Signet und das Qualitätsprädikat “DWV-anerkannt” eine untrennbare Einheit dar. Überall, auch in Kooperationsangeboten mit anderen Reise-Veranstaltern, dürfen sowohl Prädikat als auch DWV-Signet
nur im direkten Verweis auf den Ursprungsnamen der DWV-anerkannten Schule eingesetzt werden. Dies gilt auch für den Fall, daß die Schule dem Kooperationspartner lediglich Teile der Schulungsleistung, oder der eigenen Schule zugehörige Surfinstruktoren anbietet.
Vom DWV anerkannte Wellenreitschulen verpflichten sich unter anderem:
das wortwörtliche Prädikat “vom DWV anerkannt” gemeinsam mit dem DWV-Signet öffentlich in Werbung und Außendarstellung zu führen.
Leistungsangebote und Preise offen und unmißverständlich in der Werbung darzulegen (versteckte oder in der Werbung unterschlagene Kosten für die Erbringung der angebotenen Kurs-Leistungen widersprechen dem Fairnessgebot und schaden dem DWV-Label)
unter dem Ursprungsnamen der DWV-anerkannten Schule keine Kurs- oder Schulungsangebote zu bewerben, die den Schulungskriterien des DWV nicht entsprechen oder von anderen Anbietern, die die Lizenz des DWV nicht besitzen, erbracht werden. Die Verwendung des DWV-Signets und des Prädikats
“vom DWV anerkannt” ist in solchem Zusammenhang untersagt.
10 – Übungsleiter
Als Wellenreit-Übungsleiter gelten Personen, die ein mindestens einmonatiges Praktikum in einer DWV anerkannten Schule absolviert haben. Zur Einhaltung des Schüler/Lehrer-Schlüssels (8:1) dürfen ausschließlich Personen angerechnet werden, die mindestens die Ausbildung zum WRL-Assistenten vorweisen können oder sich aktuell in dieser befinden. Bei Schwierigkeiten mit der Einhaltung des Schlüssels ist die Schule verpflichtet, die Ersatzschlüssel-Regelung anzuwenden. Hierbei wird ein Praktikant oder Übungsleiter noch vor Ablauf des entsprechenden Kurses schriftlich als Kandidat für den Ausbildungsgang im darauffolgenden Jahr beim DWV angemeldet und gleichzeitig eine Anzahlung auf die Ausbildungsgebühr geleistet.
11 – Haftung
Der DWV haftet nicht gegenüber Ersatzansprüchen seiner Wellenreitschulen oder deren Schüler, aus welchem Rechtsgrund auch immer Ansprüche erhoben werden.
12 – Anerkennungsverfahren, Lizenzvergabe
Die zu den einzelnen Punkten oben genannten Nachweise, Genehmigungen und weitere Dokumente sind dem Antrag auf Anerkennung als Kopie beizufügen und dem DWV vor Jahresbeginn einzureichen.
Über die Anerkennung entscheidet das Präsidium. Es prüft die erforderlichen Unterlagen und veranlaßt ggf. eine Begutachtung der betreffenden Wellenreitschule. Diese wird über die Anerkennung schriftlich informiert.
Die Anerkennung wird erst mit der Überweisung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags der Schule wirksam. Vor diesem Zeitpunkt ist es der WR-Schule untersagt, mit dem Qualitätslabel “DWV-anerkannte” Wellenreitschule zu werben.
Die Anerkennung gilt für ein Jahr und wird vom Präsidium des DWV automatisch für ein weiteres Jahr verlängert, wenn alle Kriterien für die Lizenzvergabe im abgelaufenen Schulungsjahr erfüllt wurden.
Widerruf der Anerkennung, Ausschluß, Kündigung
Die Zuerkennung des Prädikats “vom DWV anerkannt” gilt auf bestimmte Zeit. Sie ist jederzeit widerruflich. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Wellenreitschule nicht mehr den Voraussetzungen entspricht, unter denen sie anerkannt wurde.
Bei Verletzung der Anerkennungsrichtlinien ist das DWV-Präsidium/Lehrgremium befugt, Konventional-strafen auszusprechen. Bei wiederholtem Verstoß kann es beschließen, die Wellenreitschule abzumahnen und als nächsten Schritt, deren Anerkennung zu widerrufen.
Übergangs- und Schlußbestimmung
Befristet auf längstens ein Jahr kann die Anerkennung einer Schule auch dann erfolgen, wenn vorübergehend einzelne Vorschriften, die mit dem Aufbau einer Schule, nicht aber mit der Gewährleistung eines qualitativen Unterrichts und der Sicherheit zusammenhängen nicht erfüllt sind. Die Entscheidung trifft das Präsidium/Lehrgremium.
Die Schulleiter aller DWV-anerkannten Wellenreit-schulen sind verpflichtet am jährlichen Schulleiter-treffen des DWV persönlich teilzunehmen.
Für Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem DWV und den Wellenreitschulen gilt das deutsche Recht. Der Gerichtsstand ist der Sitz des DWV in Köln.
Überarbeitete Fassung – vom 23.11. 2008
Angaben zum Antrag auf Anerkennung
Besitzer/Betreiber der Schule:
Name der Wellenreitschule:
Geschäftssitz:
Geschäftsführer:
Die Schule kooperiert mit folgenden Reiseunternehmen:
Dem Antrag auf Anerkennung Ihrer Wellenreitschule müssen folgende Angaben bzw. Unterlagen beigefügt sein:
1. Standort der Schule
2. Lage des/der Schulungsspots (genaue Bezeichnung des Strandes)
3. Ausstattung der Schule Theorieraum, Medien, Übungsmaterial, Erste Hilfekoffer, Rettungsbretter usw.
4. Schulungskonzept inkl. Kursdauer und -daten
5. Name des Schulleiters, der Surfinstruktoren und aller eingesetzten Übungsleiter
6. Voraussichtliche Größe der Schulungsgruppen
7. Angaben/Versichungszertifikat der Haftpflichtversicherung
8. Sicherheits-Infoblatt der Schule
Preiskatalog:
Schulbeiträge/Lizenzgebühren
Im Jahr der Anerkennung: 50,- Euro
im zweiten Jahr: 100,- Euro
danach jährlich 200,- Euro
Die jeweils doppelte Summe gilt
für Schulen über 500 Buchungen pro Saison.
Beitrags-Bonus durch DWV-Eintritte:
Pro geworbenes neues DWV Mitglied bekommt die Schule einen Rabatt von 5,-Euro.
Der erzielte Rabatt wird in der nachfolgenden Saison mit der Schulbeitragsgebühr verrechnet. Der Rabatt wird nur bis zur Höhe des jeweiligen Schulbeitragssatzes für das betreffende Jahr gewährt.
Ersatzschlüsselregelung:
Surfinstructor Level I Anmeldegebühr für Ersatzperson:
100,- Euro (wird für die Ausbildung im darauf folgenden Jahr angerechnet)
Aufschlag für verspätete Anmeldung:
50,- Euro (wenn Namensnennung und Zahlung nicht vor Kursende erfolgt sind)
Bei Abwesenheit eines leitenden Surfinstruktors
200,- Euro/Kurs

